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Vorkaufsrecht



Das Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, einen Kaufvertrag mit dem Verpflichteten mit dem Inhalt zustande zu bringen, der zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten vereinbart worden ist.
Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten wirksam zustande und zwar mit dem Inhalt, den der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten bleibt hiervon unberührt.


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