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Aus welchen Rechtsverhältnissen können sich Gegenrechte des Bürgen infolge einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ergeben? Nennen Sie die Gegenrechte!



Gegenrechte des Bürgen bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft können sich zum einen aus dem Verhältnis zum Gläubiger ergeben. Ein-wendungen und Einreden gegenüber dem Gläubiger können dem Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus einem anderen Grund zustehen. Dies ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen.
Darüber hinaus steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zu (§ 771 BGB), d.h. der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht ohne Erfolg versucht hat, die Zwangsvollstreckung ge-gen den Hauptschuldner zu betreiben.

Gegenrechte können dem Bürgen weiterhin aus dem Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger zustehen: Die dem Schuldner zustehenden Ein-reden kann der Bürge gemäß § 768 I 1 BGB gegenüber dem Gläubiger gel-tend machen.
Darüber hinaus gibt § 770 I BGB dem Bürgen eine Einrede: Er darf die Be-friedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Schuldner ein Anfech-tungsrecht nach den §§ 119ff. BGB zusteht.



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