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Besondere Formen der Bürgschaft



Als besondere Formen der Bürgschaft kommen z.B. in Betracht:

Bürgschaft auf erstes Anfordern:
In diesen Fällen verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger „zur Zahlung auf erstes Anfordern“.
Dies bedeutet regelmäßig, dass der Bürge nach Erfüllung bestimmter for-maler Voraussetzungen durch den Gläubiger ohne Rücksicht auf dessen materielle Berechtigung sofort zahlen muss, ohne sich gegen das Zahlungs-begehren mit Einwendungen oder Einreden aus dem Verhältnis des Schuld-ners zum Gläubiger erfolgreich wehren zu können.



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