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Gegenüber welchen Vertragstypen muss der Werklieferungsvertrag abgegrenzt werden?



Der Werklieferungsvertrag muss sowohl zum Werkvertrag als auch zum Kaufvertrag abgegrenzt werden.
Werkvertrag:
Für das reine Werkvertragsrecht verbleiben alle Fälle, in denen der Vertrag nicht auf die Erzeugung oder Herstellung einer beweglichen Sache gerichtet ist.
Dazu gehören Verträge, deren Gegenstand keine Sachen, sondern unkörper-liche Gegenstände sind, Verträge, gerichtet auf die Herstellung oder Erzeu-gung unbeweglicher Sachen sowie Verträge, deren Gegenstand nicht oder nicht in erster Linie die Herstellung oder Erzeugung von Sachen ist.

Kaufvertrag:
Vom reinen Kaufvertrag unterscheidet sich ein Werklieferungsvertrag da-durch, dass der Unternehmer zur Herstellung eines körperlichen Arbeitser-folges für den Besteller verpflichtet ist.
Der Verkäufer schuldet hingegen nur die Beschaffung der fertigen Sache und deren Übereignung.




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