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In welchen Fallgestaltungen tritt der Werklieferungsvertrag auf? Welche Vorschriften sind jeweils anzuwenden?



Es ist zu unterscheiden zwischen einem Werklieferungsvertrag über ver-tretbare Sachen und einem Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sa-chen.

Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen:
Bei einem Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache steht beim Besteller das Interesse am Erwerb des fertigen Produkts, beim Hersteller das des Absatzes im Vordergrund.
Wegen der kaufähnlichen Interessenlage wird ein solcher Werklieferungs-vertrag (auch Lieferkauf genannt) nach den für den Kauf geltenden Regeln abgewickelt. Der Käufer kann im Falle der Mangelhaftigkeit der Sache (im Gegensatz zu § 634 BGB) die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen:
Bei einem Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache steht auf beiden Seiten das Interesse an der Arbeitsleistung und dem hierdurch her-beizuführenden Erfolg im Vordergrund.
Die Verweisung ins Kaufrecht gilt für solche Verträge nur mit Einschrän-kungen; es besteht eine Gemengelage von Kauf- und Werkvertragsrecht:
Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den §§ 434ff. bzw. im Falle des Verbrauchsgüterkaufs nach den §§ 474ff.. Daneben fin-den einige spezifische werkvertragliche Regelungen Anwendung, wenn auch teilweise modifiziert.



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