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Was ist unter Entnahme von Gegenständen und sonstigen Leistungen zu verstehen?



Der Geschäftsinhaber kann seinem Unternehmen außer Geld auch Gegenstände (z.B. Waren, Betriebs- und Geschäftsausstattung) für den privaten Ver- oder Gebrauch entnehmen. Dieser Entnahme unterliegt - wie die Lieferung von Erzeugnissen und Leistungen- der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG).


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