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Beschreiben Sie, wie das BGB die Haftung des Geschäftsherrn für das Ver-halten seiner Hilfspersonen ausgestaltet hat.



Es ist zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu unterscheiden. Im vertraglichen Bereich, also wenn der Geschäftsherr die Hilfsperson zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten eingesetzt hat, findet gem. § 278 BGB eine automatische Zurechnung des Fehlverhaltens der Hilfsperson (Erfüllungsgehilfen) zu Lasten des Geschäftsherrn statt. Anders im deliktischen Bereich: Dort haftet der Geschäftsherr gem. § 831 BGB zwar grundsätzlich für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungs-gehilfen. Es handelt sich hier um eine Haftung für vermutetes eigenes Ver-schulden des Geschäftsherrn bei Auswahl oder Anleitung des Geschäfts-herrn. Diese Vermutung kann letzterer durch den sog. Exculpationsbeweis entkräften.


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