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Beschreiben Sie, wie das BGB die Haftung des Geschäftsherrn für das Ver-halten seiner Hilfspersonen ausgestaltet hat.
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Es ist zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu unterscheiden. Im vertraglichen Bereich, also wenn der Geschäftsherr die Hilfsperson zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten eingesetzt hat, findet gem. § 278 BGB eine automatische Zurechnung des Fehlverhaltens der Hilfsperson (Erfüllungsgehilfen) zu Lasten des Geschäftsherrn statt. Anders im deliktischen Bereich: Dort haftet der Geschäftsherr gem. § 831 BGB zwar grundsätzlich für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungs-gehilfen. Es handelt sich hier um eine Haftung für vermutetes eigenes Ver-schulden des Geschäftsherrn bei Auswahl oder Anleitung des Geschäfts-herrn. Diese Vermutung kann letzterer durch den sog. Exculpationsbeweis entkräften.
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