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Beschreibung eines Konkurrenzverhältnis des Kaufgewährleistungs-rechts zu einem Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus §§ 280 I, III, 281 I 1.
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Bis zum Übergang der Gefahr (§§ 446, 447) sind § 280 und die weiteren Vorschriften des Leistungsstörungsrechts unmittelbar anzuwenden.
Nach Gefahrübergang besteht Einigkeit darüber, dass die §§ 280 I, III, 281 I 1 uneingeschränkt anwendbar sind, wenn sich die Pflichtverletzung nicht auf einen Mangel der Kaufsache bezieht und wenn es sich um einen Ver-trag ohne gesetzlich geregelte Mängelhaftung handelt.
Ansonsten gilt Kaufgewährleistungsrecht, wobei § 437 Nr. 3 BGB auf § 280 BGB und die weiteren Vorschriften des allgemeinen Leistungsstö-rungsrechts verweist.
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