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Kann sich der Leasinggeber von seiner Gewährleistungspflicht freizeichnen?
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Dies ist im Hinblick auf § 309 Nr. 10a BGB umstritten:
Ob § 309 Nr. 10a BGB auf Leasingverträge Anwendung findet, hängt da-von ab, ob man die Verpflichtung des Leasinggebers als Leistung definiert oder nicht: Dies wird von einer Ansicht in der Literatur bejaht, von einer anderen verneint.
Der BGH hat dagegen entschieden, dass § 309 Nr. 10a BGB auf das Finan-zierungsleasing keine Anwendung findet.
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