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ordentliche & außerordentlichen Kündigung



Die ordentliche Kündigung ist stets an eine Kündigungsfrist gebunden (§ 622 BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist in den ersten zwei Beschäftigungsjahren beträgt für alle Arbeitnehmer 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich diese Fristen. Wenn die Kündigungsfristen von beiden Parteien eingehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt.


Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Sie wird auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Die außerordentliche Kündigung führt grundsätzlich zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (es gelten keine gesetzlichen Kündigungsfristen). Sie kann nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigung, Nichtzahlung der Vergütung etc. Und muß ab Kenntnis des Kündigungsgrundes dem Mitarbeiter innerhalb von 2 Wochen vorliegen.


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