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Rechten und Pflichten der Vertragsparteien eines Pachtvertrages



Da auf die Verpachtung im Wesentlichen die Vorschriften des Mietrechts anzuwenden sind, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertrags-parteien nach Mietrecht.

Der Verpächter hat dem Pächter den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuss der Früchte zu gewähren, die nach den Regeln einer ordnungs-gemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind (§ 581 I 1 BGB).

Der Pächter ist zur Zahlung des Pachtzinses verpflichtet.



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