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Wie unterscheidet man eine rechtserhebliche Willenserklärung von einer unverbindlichen Willensäußerung?



Das entscheidende Kriterium ist der sog. Rechtsbindungswille. Es muss aus der Sicht des objektiven Empfängers der Erklärung alles darauf hindeuten, dass sich der Erklärende rechtlich binden wollte. Dazu ist die Erklärung auszulegen.


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