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Wäre es rechtlich möglich, das Eigentum an einer Sache von jemandem zu erwerben, der diese Sache zuvor gestohlen hat?
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Grundsätzlich ist ein sog. gutgläubiger Erwerb des Eigentums von einem Nichteigentümer möglich, §§ 932 ff BGB. Vorausgesetzt wird allerdings in jedem Fall, dass der Erwerber hinsichtlich der wahren Eigentumsverhältnisse gutgläubig ist. Dieses Prinzip erfährt aber eine wichtige Ausnahme in § 935 BGB, der den gutgläubigen Erwerb in Fällen des Diebstahls oder des Abhan-denkommens ausschließt.
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