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Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Vertreter nach § 179 BGB ge-genüber einem Dritten unmittelbar selbst?



Nach Abs. 1 muss der Vertreter unter drei Voraussetzungen entweder selbst erfüllen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten: Vertragsschluss, Fehlen der Vertretungsmacht und Verweigerung der Genehmigung des Vertrages. Kannte der Vertreter das Fehlen der Vertretungsmacht nicht, muss er gem. Abs. 2 nur einen verminderten Schadensersatz leisten. Nach Abs. 3 entfällt eine Verpflichtung vollständig


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