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Formen der Bürgschaft
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Bürgschaft auf erstes Anfordern:
In diesen Fällen verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger „zur Zahlung auf erstes Anfordern“.
Dies bedeutet regelmäßig, dass der Bürge nach Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen durch den Gläubiger ohne Rücksicht auf dessen materielle Berechtigung sofort zahlen muss, ohne sich gegen das Zahlungsbegehren mit Einwendungen oder Einreden aus dem Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger erfolgreich wehren zu können.
Sicherheitsbürgschaft:
In diesen Fällen vereinbaren Bürge und Gläubiger, dass die Zahlung des Bürgen lediglich als Sicherung gilt, bis der Gläubiger wegen aller Ansprüche gegen den Hauptschuldner befriedigt ist. Die Sicherungsbürgschaft schließt damit den Forderungs- und Sicherheitenübergang gemäß §§ 774 I, 412, 401 BGB (= cessio legis, s.o.) auf den zahlenden Bürgen aus.
Die Forderung gegen den Hauptschuldner und die Sicherheiten stehen trotz Zahlung des Bürgen weiterhin dem Gläubiger zu, weil die Zahlung nicht zur Befriedigung, sondern zur Sicherung des Gläubigers führt.
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