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Für das reine Werkvertragsrecht verbleiben alle Fälle, in denen der Vertrag nicht auf die Erzeugung oder Herstellung einer beweglichen Sache gerichtet ist.
Dazu gehören Verträge, deren Gegenstand keine Sachen, sondern unkörperliche Gegenstände sind, Verträge, gerichtet auf die Herstellung oder Erzeugung unbeweglicher Sachen sowie Verträge, deren Gegenstand nicht oder nicht in erster Linie die Herstellung oder Erzeugung von Sachen ist.


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