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Typischer stiller Gesellschafter



Der sog. typische stille Gesellschafter hat keine Leitungsbefugnis, wohingegen ihm ein Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses sowie der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Geschäftsinhabers zusteht. Weiterhin ist er am Erfolg der geschäftlichen Tätigkeit, die ausschließlich dem Geschäftsinhaber obliegt, beteiligt. Diese Gewinnbeteiligung macht die stille Gesellschaft deshalb so attraktiv für Fremdkapital.

Der sog. atypische stille Gesellschafter ist hingegen nicht am Erfolg der geschäftlichen Tätigkeit beteiligt. Er bekommt auf seine Einlage statt dessen eine feste Verzinsung gezahlt, wodurch sich seine Einlagenleistung auch als Kreditgewährung charakterisieren lässt. Steuerrechtlich hingegen geht man hierbei von einer Mitunternehmerschaft aus (Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt Einkünfte aus Kapitalvermögen). Durch einzelvertragliche Regelung ist die Einräumung von Mitspracherechten und eine Beteiligung an den stillen Reserven möglich.


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