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Voraussetzungen für sittenwidrige Bürgschaft gemäß § 138 BGB
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Im Bereich der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften geht es vor allem um Bürgschaften durch einkommensschwache und vermögenslose Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und andere Verwandte des Schuldners. Ihre Inan-spruchnahme als Bürgen kann dazu führen, dass sie auf Dauer ihr gesamtes Einkommen bis zur Pfändungsgrenze an den Gläubiger abführen müssen und selbst dann kaum in der Lage sind, die gesicherte Forderung zu tilgen.
Solche Bürgschaftsverträge sind am Maßstab der §§ 138 I, 242 BGB zu messen. Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist ein Bürgschaftsver-trag unwirksam, wenn die Bürgschaft erkennbar Ausdruck einer strukturel-len Unterlegenheit des Bürgen ist und für ihn eine nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründet.
Die Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages hat daher folgendes Vor-aussetzungen:
- krasses Missverhältnis zwischen der eingegangenen Verpflichtung des Bürgen und dessen Leistungsfähigkeit
- kein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Übernahme der Bürg-schaft.
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