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Was gilt, wenn die Kaufpreisforderung, die der Eigentumsvorbehalt sichern soll, verjährt ist?
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In diesen Fällen ist die Kaufpreisforderung nicht mehr durchsetzbar, ihr steht die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 I) und der Käufer befin-det sich nicht in Verzug. Der Verkäufer kann daher nicht gemäß § 323 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten und sein Vorbehaltseigentum nach § 985 BGB herausverlangen (vgl. § 449 II), da der Käufer wegen des noch wirksamen Kaufvertrages ein Besitzrecht gemäß § 986 BGB hat.
In dieser Situation hilft § 216 II 2 BGB dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer weiter. Diese Vorschrift stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der Eigen-tumsvorbehalt durch Verjährung der Kaufpreisforderung nicht wirkungslos wird. Der Verkäufer kann abweichend von § 218 trotz Verjährung des ihm zustehenden Kaufpreiszahlungsanspruchs vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 216 II 2 i.V.m. § 218 I 3).
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