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Was versteht man unter einem objektiv fremden, einem auch – fremden und einem objektiv – neutralen Geschäft?
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Das objektiv fremde Geschäft fällt schon seiner Natur, seinem Inhalt, sei-nem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interes-senkreis als den des Handelnden.
Bei der (Mit-) Besorgung eines objektiv fremden Geschäftes wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Ein auch – fremdes, d.h. zugleich eigenes und fremdes Geschäft wird getä-tigt, wenn die Übernahme des Geschäftes gleichzeitig im eigenen und im Interesse eines anderen liegt.
Der Wille, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wird vermutet, wenn es sich um ein auch-fremdes Geschäft handelt (BGHZ 98, S. 235).
Objektiv neutrale Geschäfte erhalten ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Handelnden (auch) zur Fremdgeschäftsführung (= sog. subjektiv fremde Geschäfte). Der Wille, das Geschäft für einen anderen (mit-) zu füh-ren, in irgendeiner Form nach außen erkennbar geworden sein.
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