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Welche Rechte hat der Käufer bei Vorliegen eines Sach- / Rechtsmangels? Was gilt dabei für den Schadensersatzanspruch?
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Die zentrale Vorschrift in Bezug auf die Rechte des Käufers bei Vorhan-densein eines Sachmangels ist § 437 BGB:
Primär hat der Käufer danach einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1). Weiterhin steht ihm ein Anspruch auf Rücktritt (§ 437 Nr. 2, 1. Alt.), auf Minderung (§ 437 Nr. 2, 2. Alt.) oder Schadensersatz (§ 437 Nr. 3) zu.
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 437 Nr. 3 gilt folgendes:
Es ist zwischen dem Mangelschaden und dem Mangelfolgeschaden zu unterscheiden.
Ein Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens besteht nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 281, 283, 311a BGB.
Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen einem Schadenser-satzanspruch wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache und einem Schadensersatzanspruch wegen eines (anfänglich oder nach-träglich) unbehebbaren Mangels.
Den Mangelfolgeschaden erhält der Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ersetzt.
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