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Wann liegt ein Sachmangel vor, wann ein Rechtsmangel?



Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I 1 grundsätzlich vor, wenn die Kaufsa-che bei Gefahrübergang nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Be-schaffenheit aufweist.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rech-te gegen den Käufer geltend machen können (§ 435).



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