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Der Begriff der Miete



Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger, schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich die eine Partei, der Vermieter, verpflichtet, der anderen Partei, dem Mieter, den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren (§ 535 I 1), wäh-rend die andere Partei, der Mieter, sich verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen (§ 535 II BGB).


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