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Ist der wirksame Abschluss eines Mietvertrages an die Einhaltung der Schriftform gebunden?
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Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Die Parteien können vereinbaren, dass die Schriftform erforderlich sein soll (= sog. gewillkürte Schriftform, § 127 BGB).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zum einen für Mietverträge ü-ber Wohnraum, sonstige Räume oder über ein Grundstück, die länger als ein Jahr abgeschlossen werden (§§ 550 S.1, 578), zum anderen bei Verträ-gen mit unbestimmter Mietzeit, wenn eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr vereinbart wird.
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