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Welches sind die Pflichten des Entleihers? In welchem Umfang haftet der Entleiher?
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Den Entleiher treffen – abgesehen von der Zahlung eines Entgelts – im Wesentlichen die gleichen Pflichten wie den Mieter: Nach § 603 darf er den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nicht überschreiten, sie insbe-sondere nicht ohne Erlaubnis des Verleihers Dritten überlassen.
Er ist verpflichtet, die Sachen nach Beendigung der Leihe zurückzugeben.
Weiterhin muss der Entleiher die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Leih-sache tragen (§ 601 I).
Der Entleiher haftet nach den allgemeinen Vorschriften im Rahmen des § 276 BGB. Bei Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs haftet der Entleiher auch bei zufälliger Verschlechterung oder Zerstörung, es sei denn, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstanden wäre.
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