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Die Pflichten des Verleihers. In welchem Umfang haftet der Verleiher?



Zu den Pflichten des Verleihers gehört zunächst die Gebrauchsgestattung. Dies ergibt sich aus § 598 BGB: Der Verleiher hat dem Entleiher zu Beginn der vereinbarten Leihzeit den Besitz an der Sache zu übertragen (§ 854) und ihn während der Leihe nicht im Besitz zu stören.


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