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Wo im BGB ist die Stellvertretung vor allem geregelt? Wie lassen sich die Regelungen über die Gliederung im BGB hinaus einteilen?



Die §§ 164 bis 166 Abs. 1 BGB beziehen sich auf alle Fälle der Stellvertre-tung. Ergibt sich Vertretungsmacht insbesondere aus einer Vollmacht, fin-den zusätzlich die §§ 166 Abs. 2 bis 176 BGB Anwendung. Die §§ 177 bis 180 BGB greifen, wenn dem Vertreter Vertretungsmacht fehlt. § 181 BGB gilt bei sog. Insichgeschäften.


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