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Welchen Nachteil hat die Anfechtung wegen Irrtums für den Anfechtenden?



Der wegen Irrtums Anfechtende ist gem. § 122 I BGB dem Geschäftspartner zum Schadensersatz verpflichtet. Zu ersetzen ist der Schaden, den dieser erleidet, weil er auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut hatte.


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