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Ist die Anfechtung von gem. §§ 119, 120, 123 BGB mangelhaften Willenserklärungen zeitlich unbeschränkt möglich?



Nein! In den Fällen der §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung gern. § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. In den Fällen des § 123 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung gem. § 124 Abs. 1 BGB binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Frist ist der Schutzbedürftigkeit des Anfechtenden entsprechend länger.


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