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Vertretbare Sachen



Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen:
Bei einem Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache steht beim Besteller das Interesse am Erwerb des fertigen Produkts, beim Hersteller das des Absatzes im Vordergrund.
Wegen der kaufähnlichen Interessenlage wird ein solcher Werklieferungsvertrag (auch Lieferkauf genannt) nach den für den Kauf geltenden Regeln abgewickelt. Der Käufer kann im Falle der Mangelhaftigkeit der Sache (im Gegensatz zu § 634 BGB) die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.


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