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Unvertretbare Sachen



Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen:
Bei einem Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache steht auf beiden Seiten das Interesse an der Arbeitsleistung und dem hierdurch herbeizuführenden Erfolg im Vordergrund.
Die Verweisung ins Kaufrecht gilt für solche Verträge nur mit Einschränkungen; es besteht eine Gemengelage von Kauf- und Werkvertragsrecht:
Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den §§ 434ff. bzw. im Falle des Verbrauchsgüterkaufs nach den §§ 474ff.. Daneben finden einige spezifische werkvertragliche Regelungen Anwendung, wenn auch teilweise modifiziert.


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