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Übereignung



Die Übereignung beweglicher Sachen kann auch unter einer Bedingung erfolgen. Dies ist die Basis für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts:
Durch die aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt abgeschlossenem Kaufvertrag behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Kaufsache vor. Der Erwerber ist jedoch bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu nutzen, unter Umständen sogar zu verwerten.
Mit Bedingungseintritt geht das Eigentum ohne eine nochmalige Einigung automatisch auf den Erwerber über.


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