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Verjährung



In diesen Fällen ist die Kaufpreisforderung nicht mehr durchsetzbar, ihr steht die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 I) und der Käufer befindet sich nicht in Verzug. Der Verkäufer kann daher nicht gemäß § 323 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten und sein Vorbehaltseigentum nach § 985 BGB herausverlangen (vgl. § 449 II), da der Käufer wegen des noch wirksamen Kaufvertrages ein Besitzrecht gemäß § 986 BGB hat.
In dieser Situation hilft § 216 II 2 BGB dem Eigentumsvorbehaltsverkäufer weiter. Diese Vorschrift stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der Eigentumsvorbehalt durch Verjährung der Kaufpreisforderung nicht wirkungslos wird. Der Verkäufer kann abweichend von § 218 trotz Verjährung des ihm zustehenden Kaufpreiszahlungsanspruchs vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 216 II 2 i.V.m. § 218 I 3).


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