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GoA



Das Vorliegen einer berechtigten GoA hat folgende Voraussetzungen:

Vorliegen einer Geschäftsbesorgung
für einen anderen, d.h. mit Fremdgeschäftsführungswillen
ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Geschäftsführung im Interesse und mit (wirklichem oder mutmaßlichem) Willen des Geschäftsherrn
oder: Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn


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