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Objektiv fremde Geschäfte



Das objektiv fremde Geschäft fällt schon seiner Natur, seinem Inhalt, seinem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis als den des Handelnden.
Bei der (Mit-) Besorgung eines objektiv fremden Geschäftes wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.

Ein auch – fremdes, d.h. zugleich eigenes und fremdes Geschäft wird getätigt, wenn die Übernahme des Geschäftes gleichzeitig im eigenen und im Interesse eines anderen liegt.
Der Wille, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wird vermutet, wenn es sich um ein auch-fremdes Geschäft handelt (BGHZ 98, S. 235).

Objektiv neutrale Geschäfte erhalten ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Handelnden (auch) zur Fremdgeschäftsführung (= sog. subjektiv fremde Geschäfte). Der Wille, das Geschäft für einen anderen (mit-) zu führen, in irgendeiner Form nach außen erkennbar geworden sein.


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