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Angemaßte GoA



Eine vermeintliche GoA liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft besorgt in der Meinung, es sei sein eigenes (§ 687 I BGB).

Um eine angemaßte GoA handelt es sich, wenn jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist.



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