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Aufwendungsersatz



Als Folge einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Geschäftsführer gemäß §§ 683, 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Der Geschäftsherr kann die Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten verlangen (§§ 681, S. 2, 667).
Darüber hinaus kann ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB bestehen.


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