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Leistung an Erfüllungs Statt



Grundsätzlich muss der Schuldner gem. § 362 I BGB genau diejenige Leistung erbringen, zu der er sich dem Gläubiger gegenüber verpflichtet hatte. Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt gem. § 364 I BGB vor, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung als Erfüllung annimmt


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