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Die Bürgschaft ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch welchen sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 I BGB).
Der Bürge verpflichtet sich daher, für eine fremde Schuld einzustehen.


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