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Wirksamkeitsvoraussetzungen



Die Bürgenschuld ist wirksam entstanden, wenn:

Ein wirksamer Bürgschaftsvertrag vorliegt: Für dessen Abschluss gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Erklärung des Bürgen bedarf gemäß § 766 S. 1 BGB der Schriftform.
Eine fällige Hauptforderung besteht: Wegen ihres Sicherungszwecks ist die Bürgschaft vom jeweiligen Bestand der Hauptforderung abhängig, sie ist streng akzessorisch.



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